Kunstkauf wird emotionell entschieden, aber rationell gerechtfertigt. Dabei sind nicht nur die Investition in den Vermögenswert Kunst, seinen Werterhalt oder –steigerung, sondern auch steuerliche Aspekte zu berücksichtigen.

Kunstwerke können nur unter bestimmten Bedingungen steuerlich geltend gemacht werden. Für Kunstwerke anerkannter Künstler muss die Wertsteigerung, sofern eine nachweislich erfolgt, in künftigen Jahren bei der Steuererklärung angegeben werden. Besondere Regelungen gelten im Erbfall.


Ist ein Picasso-Gemälde steuerlich absetzbar?
Der letzte spektakuläre Verkauf eines Picasso-Gemäldes, „Les Femmes d’Alger“ von 1955, wurde 2015 bei Christie’s in New York für mehr als 160 Millionen US-Dollar zugeschlagen. Unter steuerlichen Aspekten wäre ein solcher Erwerb für einen Käufer aus Deutschland nicht sinnvoll. Kunstwerke im obersten Preissegment werden nicht vom Finanzamt als Betriebskosten akzeptiert. Weltweit bedeutende Künstlers wie Picasso, die auch Steuerbeamten bekannt sind, gelten als spekulativer Vermögenswert, dessen Wertsteigerung in künftigen Jahren vermutet wird. Das gilt nur bei hochpreisigen Werken eines Künstlers und nicht bei Grafiken beispielsweise, die unter 5.000 Euro netto kosten.


In welchen Fällen können Kunstwerke steuerlich geltend gemacht werden?
Unternehmen und Freiberufler können Kunst als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen, sofern sie im Betrieb genutzt wird. Kunst ist dann steuerlich absetzbar, wenn sie sich wirtschaftlich abnutzt. Wenn davon ausgegangen werden kann, dass diese Kunstwerke in Zukunft an Wert verlieren werden, ist eine steuerliche Geltendmachung sinnvoll. Werden der Eingangsbereich, der Konferenzräume oder das Chefbüro mit Kunst repräsentativ aufgewertet, liegt eine Nutzung vor. Die Finanzverwaltung stuft diese Kunstwerke als Gebrauchskunst ein und akzeptiert sowohl den Umsatzsteuervorabzug als auch die Abschreibung bis zu 15 Jahren. Das gilt in der Praxis für Kunstwerke bis zu einem Einkaufswert von 5.000 Euro (netto), also bis zu einem Preisbereich, der von Unternehmen beim Kunstkauf üblicherweise sowieso nicht überschritten wird. Ein Finanzbeamter kann nicht die aktuellen Entwicklungen auf dem Kunstmarkt beobachten und hält sich deshalb an diese Faustregel.

Kunst wird seit dem 1. Januar 2015 generell mit 19 Prozent Mehrwertsteuer belastet (zuvor meistens 7 %). Wird Kunst hingegen auf einer Auktion im In- oder Ausland erworben, dann wird der Zuschlag fast immer ohne Mehrwertsteuer erteilt. Nur auf das so genannte Aufgeld, die Vermittlerprovision des Auktionshauses, werden 19 Prozent Mehrwertsteuer erhoben. Kunsthändler, die beim Finanzamt seit 2015 die Differenzbesteuerung oder die Pauschalmargenbesteuerung angemeldet haben, weisen ebenfalls keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen aus, die der Käufer bei seiner Steuererklärung abziehen könnte. In diesem Fall unterliegt das gekaufte Kunstwerk als Kunstgegenstand/Sonderregelung der Differenzbesteuerung oder der Margenbesteuerung gem. § 25a III S. 2 UStG, und ein gesonderter Umsatzsteuerausweis erfolgt nicht. Der Händler hingegen muss auf die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis oder eine Pauschalmarge von 30 Prozent des Verkaufspreises 19 Prozent Mehrwertsteuer abführen.

Über den Sinn und die Komplexität unseres Steuerrechts gibt es kontroverse Meinungen, jedenfalls spiegelt es unseren Willen nach Gerechtigkeit und Ausgleich von äußerst vielfältigen und unterschiedlichen Interessenlagen. Außer der Nutzung im Betrieb ist ferner die Grad der Berühmtheit eines Künstlers von Bedeutung. Wird ein Werk eines in der Kunstwelt unbekannten Künstlers erworben, dann geht die Finanzverwaltung von einem künftigen Wertverlust aus, weil solche Kunst häufig unmodern oder in Zukunft kaum noch nachgefragt wird. Das ist in der Praxis des Kunstgeschehens tatsächlich oft der Fall.

Kunst sollte der Käufer immer nach seinen Vorlieben und Dekorationsbedürfnis erwerben und nicht allein aus spekulativen Beweggründen. Ist ein Künstler nicht oder kaum in weltweit maßgeblichen Museen (z. B. Pinakothek der Moderne, München oder Museum of Modern Art, New York), privaten Kunstsammlungen oder temporären Ausstellungen vertreten, gilt seine Kunst für die Finanzverwaltung als Gebrauchskunst, die in Zukunft an Wert verlieren wird. Hat er zudem kaum oder wenige Auszeichnungen wie Kunstpreise (z. B. Goslarer Kaiserring) oder Stipendien (z. B. Villa Massismo, Rom) erhalten, dann wird er von Finanzbeamten ebenfalls als Gebrauchskünstler eingestuft. Kunst von so genannten Gebrauchskünstlern kann auch über 5.000 Euro teuer sein, um vom Finanzamt als Betriebsausgabe anerkannt zu werden, zum Beispiel im Falle einer großflächigen Ausmalung oder Ausstattung mit Großskulpturen. Anders verhält es sich bei den großen Namen der Kunstwelt. Hier gilt die Regel, nur Werke bis 5.000 Euro (netto) zu erwerben, die für die Finanzverwaltung als weniger werthaltig gelten und deshalb steuerlich absetzbar sind. Sinkt der Marktwert eines zuvor anerkannten Künstlers oder kann ein anhaltender Stilwandel nachgewiesen werden, ist eine Teilwertabschreibung möglich. Im übrigen sind alle Nebenkosten, die mit Kunst im Zusammenhang stehen, steuerlich absetzbar. Dazu zählen Ausgaben für Kunsttransport, Kunstversicherungen, Kunstberatung und Kunstpräsentation.


Das letzte Wort hat die Finanzverwaltung
Grundsätzlich ist für Unternehmen vor dem Kunstkauf eine Beratung bei einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfers des Vertrauens zu empfehlen. Ob Kunst als Betriebsausgabe anerkannt wird, ist bei der Finanzverwaltung mitunter strittig. Aus der Erfahrung vieler Kunstsachverständiger kann jedoch festgehalten werden, dass im Betrieb genutzte Kunst unter 5.000 Euro (netto) in der Regel problemlos steuerlich absetzbar ist. Steigt der Wert eines Kunstwerks erheblich, sollte der Steuerberater eingeschaltet werden, ob die Wertsteigerung im Vertriebsvermögen zu deklarieren ist.


Steuerrechtliche Vergünstigungen im Erbfall

Kunstwerke sind zu 60 % von der Erbschaftssteuer befreit, wenn ihre Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten für die Kunstwerke regelmäßig die damit erzielten Einnahmen  übersteigen und die Kunstgegenstände im angemessenen Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht worden sind oder werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 2, Erbschaftssteuer- und Schenkungsgesetz). Eine 100%ige Befreiung von der Erbschaftssteuer ist dann möglich, wenn die Kunstwerke den Regeln der Denkmalpflege unterstellt werden und eine zehnjährige Haltefrist nach Erwerb beachtet wird. Zudem können von den Erben solche Kunstwerke, an denen ein öffentliches Interesse besteht, auch zu Steuerzahlungen („an Zahlungs statt“) übertragen werden, wenn das zuständige Bundesland einem entsprechenden Vertrag zustimmt (§ 224a Abgabenordnung). Von Vorteil ist es außerdem, als privater Sammler eingestuft zu werden. Spezialisierte Rechtsanwalts- und Steuerkanzleien solten im konkreten Fall zu Rate gezogen werden.